Satzung des Genshagener Kreis e.V. Berlin
Präambel
Der Genshagener Kreis entspringt den von der Einstein Stiftung Berlin initiierten interdisziplinären Workshops „Berlin der Begegnung“, die jährlich auf Schloss Genshagen stattfinden. Mit den Workshops soll durch die Verknüpfung der Bereiche Wissenschaft, Wirtschaft, Kunst und Kultur der wertvolle Nährboden für fachübergreifende Projekte und nachhaltige Netzwerkbildung zum Nutzen Berlins geschaffen werden. Um das durch die Workshops entstehende Netzwerk fortzusetzen und den interdisziplinären Dialog und Austausch in den Bereichen Wissenschaft, Wirtschaft, Kunst und Kultur mit dem Netzwerk zu fördern wird der Verein „Genshagener Kreis e.V. Berlin“ errichtet.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Genshagener Kreis e.V. Berlin“. Er soll mit dem in Satz 1 aufgeführten Namen in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO) und Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AO), insbesondere durch die Förderung des interdisziplinären Dialogs in Berlin zwischen Wissenschaft, Wirtschaft, Bildung, Kunst und Kultur.
(2) Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch
− die Durchführung regelmäßiger jahresübergreifender Treffen,
− die Initiierung eigener Projekte in den Bereichen Wissenschaft, Wirtschaft, Bildung, Kunst und Kultur, wie z. B. den Projekten „Begeisterung wecken“ mit den Jugendlichen bei der Berufsfindung geholfen werden soll und „Zu Gast bei“ bei dem in diesen Bereichen aktuelle Projekte vorgestellt und besucht werden (z.B. Atelierbesuche, Handschriftenabteilung der Staatsbibliothek, Besuche bei Theaterproduktionen).
− die Planung und Durchführung von Arbeitsgruppen und Veranstaltungen (Besichtigungen, Treffen, Vorträge und Diskussionsrunden), die das Kennenlernen anderer Disziplinen und den Austausch zwischen den Disziplinen befördern sollen,
− die Kommunikation untereinander und die Gestaltung der inhaltlichen Ausrichtung des Genshagener Kreises − sowie der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des durch die Workshops „Berlin der Begegnung“ entstandenen Netzwerks sowie Gedankengutes.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Genshagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Besteht die Stiftung Genshagen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr, fällt das Vermögen an das Land Berlin unter der Maßgabe der vorgenannten Mittelverwendung.
§ 4 Mittel
Die erforderlichen Mittel zur Verwirklichung seiner in § 2 genannten Zwecke erwirbt der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Zuwendungen und Spenden;
c) Veranstaltungseinnahmen.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins unterteilen sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Allen Mitgliedern kommen innerhalb des Vereins, insbesondere im Rahmen der Mitgliederversammlung, die gleichen Rechte zu.
(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die an dem Workshop „Berlin der Begegnung“ teilgenommen haben. Dies schließt auch die Projektleitung von „Berlin der Begegnung“ und Referenten der Workshops mit ein. Die Mitglieder wollen den Verein in seiner Bestrebung unterstützen und erkennen die Satzung des Vereins an.
(3) Natürliche Personen die nicht am Workshop „Berlin der Begegnung“ teilgenommen haben, sich den Zielen des Vereins aber verpflichtet fühlen und sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können als außerordentliche Mitglieder benannt werden. Die Benennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung. Die außerordentlichen Mitglieder unterteilen sich in Förder- und Ehrenmitglieder.
(4) Der Antrag als Mitglied des Vereins aufgenommen zu werden, ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft wird durch den Beschluss des Vorstands erworben. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod der natürlichen Person, durch Auflösung der juristischen Person, sowie durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von zwei Monaten erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. In besonderen Fällen kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag erlassen.
(4) Weiterhin kann ein Mitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
§ 7 Beiträge
(1) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. In einem dreistufigen Modell können ordentliche Mitglieder frei wählen, ob sie einen Jahresbeitrag in Höhe von 30 Euro, 60 Euro oder 90 Euro erbringen wollen.
(2) Der Jahresbeitrag für Fördermitglieder beträgt 1.000 Euro.
(3) Ehrenmitglieder können sich auf freiwilliger Basis zur Entrichtung von jährlichen Beiträgen verpflichten.
(4) Auf Antrag kann der Vorstand über eine abweichende Höhe entscheiden. Die Mitgliedsbeiträge können für die Fördermitgliedschaft z.B. von Firmen unterschiedlich festgesetzt werden. Der Jahresbeitrag ist jeweils im ersten Quartal des betreffenden Jahres zu leisten, vorzugsweise per Einzugsverfahren. Darüber hinaus können Zuwendungen und Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern geleistet werden.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
c) und das Kuratorium.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter einberufen. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leiten die Versammlung.
(2) Der Vorstand kann jederzeit – und muss auf schriftliches Verlangen eines Viertels der Mitglieder – eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(4) Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresabschlusses des Vorstandes sowie des Kassenberichts und des Prüfungsberichts der Rechnungsprüfer;
b) Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers;
c) Änderung der Satzung;
d) Wahlen zum Vorstand;
e) Wahl der Rechnungsprüfer zur Prüfung der Kassen- und Rechnungsführung;
f) Entscheidung über eine abweichende Höhe der Mitgliedsbeiträge unter
den Voraussetzungen des § 7 Absatz 4;
g) Auflösung des Vereins.
In Angelegenheiten, für die der Vorstand zuständig ist, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst, soweit sich nicht aus der Satzung oder dem Gesetz anderes ergibt. Alle Mitglieder haben gleiche Stimmrechte. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen nach § 9 Absatz 5 Buchstabe c) bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Jeder Beschluss über die Änderung des Satzungszwecks und nach § 3 Absatz 4 ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen ist und an alle Mitglieder weitergeleitet wird.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) dem Vorsitzenden;
b) dem 1. und 2. Stellvertretenden Vorsitzenden;
c) dem 1. und 2. Beisitzenden;
d) der Projektleitung von „Berlin der Begegnung“.
(2) Die Vorstandsmitglieder zu a) bis c) werden von der Mitgliederversammlung gewählt (Wahl-Vorstand). Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Wahl-Vorstand führt die Geschäfte bis zur Annahme der Wahl durch den neugewählten Vorstand weiter. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Wahl-Vorstandsmitgliedes wird auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt, das für die Restlaufzeit gewählt wird. Der Vorstand hat das Recht zur Zuwahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Projektleitung von „Berlin der Begegnung“ bleibt Vorstandsmitglied bis zum Ende ihrer Amtszeit.
(3) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind nur der Vorsitzende, der 1. und 2. Stellvertretende Vorsitzende sowie der 1. und 2. Beisitzende. Sie vertreten den Verein nach außen jeweils allein. Der (Gesamt-) Vorstand kann durch Beschluss einen Geschäftsführer (besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB) mit der Führung der laufenden Vereinsgeschäfte beauftragen. (4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er legt im Rahmen des Vereinszwecks die konkreten Ziele und Prioritäten fest und sorgt für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Vereinsvermögens. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Erstellung der Jahresrechnung. Der Vorstand ist nicht berechtigt den Verein oder die Mitglieder über das Vereinsvermögen hinaus zu verpflichten.
(5) Sofern das Registergericht oder das Finanzamt Teile der Satzung beanstandet, ist der Vorstand unbeschadet von § 9 Absatz 6 ermächtigt, die zur Behebung der Beanstandung notwendigen Satzungsänderungen zu beschließen.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandsmitglieder können ihre Stimme auf andere Vorstandsmitglieder übertragen. Entsteht bei Abstimmungen im Vorstand Stimmgleichheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.
(7) In besonderen Fällen kann ein Vorstandsbeschluss auch ohne Versammlung der Vorstandsmitglieder nur durch schriftliche Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder zustande kommen (Umlaufverfahren). Dieses schriftliche Beschlussverfahren ist zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(8) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen vergütet.
(9) Der Vorstand haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 11 Kuratorium
(1)Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren berufen werden. Das Kuratorium wählt aus seinen Reihen einen Kuratoriumsvorsitzenden, der nicht dem Vereinsvorstand angehören darf.
(2)Das Kuratorium spiegelt die Interdisziplinarität und die Verbundenheit des Kreises mit den vielzähligen Institutionen der Stadt Berlin wider. In beratender Funktion begleitet das Kuratorium den Verein in seiner Entwicklung, stabilisiert und erweitert das Netzwerk und unterstützt in eigenen und verbundenen Institutionen die Benennung von Kandidaten für die jährliche Klausurtagung des Genshagener Kreises.
(3) Die Sitzungen des Kuratoriums werden von der Vereinsführung nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen einberufen.
(4) Die Mitglieder des Vorstands können – ohne Stimmrecht – an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen und sind auf Verlangen zu den behandelnden Punkten der Tagesordnung zu hören. Das Kuratorium entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. In besonders dringlichen Fällen können Kuratoriumsbeschlüsse im schriftlichen Verfahren herbei geführt werden, wobei sämtliche Kuratoriumsmitglieder anzuschreiben sind. Im schriftlichen Verfahren entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 12 Wahrung der Form durch E-Mail
(1) Alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen gegenüber den Organen und den Mitgliedern erfolgen durch E-Mail. Wenn in der Satzung die Schriftform vorgesehen ist, dann genügt die elektronische Nachricht dieser Form. Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein eine E-Mail-Adresse bekanntzugeben, an die Mitteilungen und Erklärungen in Vereinsangelegenheiten gerichtet werden können.
(2) Wenn eine E-Mail-Adresse des Mitglieds nicht bekannt ist, dann bedürfen Erklärungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, diese wird durch die Übermittlung der Erklärung durch Fax gewahrt.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens einem Viertel aller Mitglieder unterschrieben sein. Zur Beschlussfassung über die Auflösung bedarf es der Anwesenheit von mindestens einem Drittel aller Mitglieder und einer Mehrheit von drei Vierteln der an der Abstimmung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder. Die hierzu durchzuführende Mitgliederversammlung muss mindestens drei Wochen vorher einberufen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die Stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 14 Schlussbestimmung
Sofern das Registergericht bei der Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt bei der Erteilung der vorläufigen Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit Teile der Satzung beanstandet, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
Berlin, Dezember 2016